Gebäudeeinmessung

In NRW besteht seit 1972 die Gebäudeeinmessungspflicht (§ 16 (2) VermKatG NRW). Wird auf einem Grundstück ein Gebäude errichtet oder in seinem Grundriss verändert, so haben die jeweiligen Eigentümerinnen und Eigentümer oder Erbbauberechtigten auf eigene Kosten nach der Fertigstellung das Gebäude oder die Grundrissveränderung z.B. durch einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur zur Fortführung des Liegenschaftskatasters einmessen zu lassen. Die Einmessung und Dokumentation erfolgt nach einem bestimmten gesetzlich vorgegebenen Verfahren, um die möglichst präzise Aussagekraft des Liegenschaftskatasters in NRW zu gewährleisten.

Das Liegenschaftskataster bildet die Grundlage für viele Bereiche in der Wirtschaft. Insbesondere bei der baurechtlichen Beurteilung eines Bauvorhabens. In der Zukunft werden möglichst präzise Abbildungen der Erdoberfläche mit unterschiedlichsten Informationen (u.a. die genaue Lage von Gebäuden) eine immer wichtigere Rolle spielen. Hat man ein hochgenaues 3D Abbild der Erde, finden viele Disziplinen nur noch virtuell statt. Die absolute Verlässlichkeit der Daten wird dann entscheidend sein. Das Liegenschaftskataster in NRW bietet dafür die perfekte Grundlage !  

Da es sich um eine hoheitliche Tätigkeit handelt richtet sich die Höhe der Gebühren für die Gebäudeeinmessung nach der VermWertKostO NRW.