Ein Amtlicher Lageplan zum Teilungsantrag nach BauPrüfVO § 17 ist im Gegensatz zum Bestandslageplan (privatrechtlich) in seinem Inhalt genau festgelegt. Die Anfertigung eines solchen Lageplans ist eine hoheitliche Tätigkeit und kann u.a. nur von einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur mit öffentlichem Glauben beurkundet werden. Für die Erstellung ist i.d.R. ein Aufmaß der Örtlichkeit notwendig. Er ist nur dann erforderlich wenn ein bebautes Grundstück geteilt werden soll und nicht der Bund, das Land, eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband als Erwerber, Eigentümer oder Verwalter beteiligt ist. Er dient dem Zweck eine Teilungsgenehmigung nach § 7 BauO NRW vom Bauamt zu erhalten. Mit Hilfe dieses Lageplans ist der Sachbearbeiter des Bauamtes in der Lage zu beurteilen, ob durch die Teilung baurechtswidrige Verhältnisse entstehen. U.a. wird z.B. die Lage der relevanten Abstandsflächen eines Gebäudes zur geplanten Grenze geprüft und die Lage vorhandener Baulastflächen. Liegt die Teilungsgenehmigung vor, kann mit der Teilungsvermessung begonnen werden (2. Aufmaß der Örtlichkeit, Untersuchung Grenzen, Ermittlung neuer Grenze, usw.). Die Teilungsvermessung wird dem Katasteramt zur Übernahme eingereicht. Das Katasteramt führt eine sogenannte Zerlegung durch (Eintragung neuer Grenze und Vergabe neuer Flurstücksnummern). Damit ist allerdings die Teilung im Grundbuch noch nicht durchgeführt. Die letztendliche Teilung im Grundbuch muß gesondert beantragt werden. Auch dieser Antrag auf Grundstücksteilung im Grundbuch kann von einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur beglaubigt werden und beim zuständigen Amtsgericht eingereicht werden. Hierzu ist kein weiteres Aufmaß oder ein Lageplan notwendig. Erst nach der Teilung im Grundbuch existieren mindestens 2 neue Grundstücke im Rechtssinn wovon dann z.B. 1 veräußert werden kann.
Da es sich um eine hoheitliche Tätigkeit handelt richtet sich die Höhe der Gebühren für einen Amtlichen Lageplan zum Teilungsantrag nach der VermWertKostO NRW.