Teilungsvermessung
Beispiel Fortführungsriss

Die Teilungsvermessung dient dem Zweck auf einem Grundstück eine oder mehrere neue Grenzen zu legen um diese neu entstandenen Parzellen (Flurstücke) dann z.B. zu veräußern. Bei der Teilungsvermessung handelt es sich um eine hoheitliche Tätigkeit welche u.a. nur von einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur wahrgenommen werden kann. Um die Teilung eines Grundstücks durchzuführen sind mehrere Schritte erforderlich bei denen unter Umständen mehrere Ämter beteiligt werden.

1. Anfangs stellt sich die Frage, ob ein Grundstück bebaut ist oder nicht, denn wenn es bebaut ist und nicht der Bund, das Land, eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband als Erwerber, Eigentümer oder Verwalter beteiligt ist, benötigt man eine Teilungsgenehmigung (§ 7 BauO NRW) vom Bauamt. Dafür ist die Erstellung eines Lageplans zum Teilungsantrag nach § 17 BauPrüfVO notwendig (siehe auch: Lageplan zum Teilungsantrag).

2. Liegt die Teilungsgenehmigung vor oder ist diese nicht notwendig, kann mit der Teilungsvermessung begonnen werden. Die Teilungsvermessung besteht im Wesentlichen aus 4 Schritten:

  1. a) Vorbereitung. Im Innendienst werden die erforderlichen Katasterunterlagen heruntergeladen, gesichtet, analysiert. Evtl. werden vorbereitende Berechnungen durchgeführt.
  2. b) Vermessung. Im Außendienst werden die vorhandenen Grenzen untersucht. Der Verlauf der neuen Grenze wird ermittelt, wenn er sich nach Vorgaben in der Örtlichkeit richtet. Fehlende und neue Grenzzeichen werden gekennzeichnet.
  3. c) Bearbeitung. Im Innendienst werden die Aufmaße ausgewertet. Die gesetzlich geforderte Dokumentation wird erstellt. Die Grenzniederschrift wird vorbereitet.
  4. d) Grenztermin. Im Grenztermin wird den Beteiligten das Ergebnis der Grenzuntersuchung, die Grenzermittlung und die Kennzeichnung der Grenzen mitgeteilt/erläutert und die erforderlichen Erklärungen aufgenommen und beurkundet. Der Antrag auf Grundstücksteilung im Grundbuch wird aufgenommen.

3. Für die Teilungsvermessung werden alle erforderlichen Unterlagen zur Übernahme beim Katasteramt eingereicht. Das Katasteramt führt eine sogenannte Zerlegung durch (Eintragung neuer Grenze und Vergabe neuer Flurstücksnummern). Damit ist allerdings die Teilung im Grundbuch noch nicht durchgeführt. Die letztendliche Teilung im Grundbuch muß gesondert beantragt werden. Der erforderliche Antrag auf Grundstücksteilung im Grundbuch kann von einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur beglaubigt werden und beim zuständigen Amtsgericht eingereicht werden. Erst nach der Teilung im Grundbuch existieren mindestens 2 neue Grundstücke im Rechtssinn wovon dann z.B. 1 veräußert werden kann.

In manchen Fällen ist eine Teilungsvermessung nicht möglich. Die Alternative zur Teilungsvermessung ist dann die sogenannte „Teilung“ nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Hier wird die „Teilung“ durch eine Festlegung im Notarvertrag durchgeführt und beschrieben.

Da es sich um eine hoheitliche Tätigkeit handelt richtet sich die Höhe der Gebühren für eine Teilungsvermessung nach der VermWertKostO NRW.