Auch ein Amtlicher Lageplan zur Baulasteintragung nach BauPrüfVO § 18 ist im Gegensatz zum Bestandslageplan (privatrechtlich) in seinem Inhalt genau festgelegt. Die Anfertigung eines solchen Lageplans ist eine hoheitliche Tätigkeit und kann u.a. nur von einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur mit öffentlichem Glauben beurkundet werden. Für die Erstellung ist i.d.R. ein Aufmaß der Örtlichkeit notwendig. Er dient dem Zweck öffentlich-rechtlich eine Verpflichtung gegenüber dem Bauamt abzugeben ein sein Grundstück betreffendes Tun, Dulden oder Unterlassen zu übernehmen (§ 85 BauO NRW). Diese Baulast wird in das Baulastenverzeichnis eingetragen. Hierbei ist ganz klar zu unterscheiden zwischen der privatrechtlichen Eintragung z.B. eines Wegerechts im Grundbuch und der öffentlich-rechtlichen Eintragung einer Erschließungsbaulast in das Baulastenverzeichnis. Meistens ist eine Baulasteintragung Voraussetzung um eine baurechtliche Genehmigungsfähigkeit zu erreichen. Oft ist die Baulasteintragung der Schlüssel für komplizierte Bauvorhaben, welche anfangs nicht genehmigungsfähig erscheinen. Deshalb werden solche Baulastlagepläne häufig im Zusammenhang mit Lageplänen zum Bauantrag oder zum Teilungsantrag notwendig. Beispiele für Baulasten sind z.B. Erschließungsbaulasten oder Abstandsflächenbaulasten.