Amtliche Lagepläne zur Baulasteintragung
(BauPrüfVO §18)
Amtlicher Lageplan zur Baulasteintragung / Erschließung

Auch ein Amtlicher Lageplan zur Baulasteintragung nach BauPrüfVO § 18 ist im Gegensatz zum Bestandslageplan (privatrechtlich) in seinem Inhalt genau festgelegt. Die Anfertigung eines solchen Lageplans ist eine hoheitliche Tätigkeit und kann u.a. nur von einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur mit öffentlichem Glauben beurkundet werden. Für die Erstellung ist i.d.R. ein Aufmaß der Örtlichkeit notwendig. Er dient dem Zweck öffentlich-rechtlich eine Verpflichtung gegenüber dem Bauamt abzugeben ein sein Grundstück betreffendes Tun, Dulden oder Unterlassen zu übernehmen (§ 85 BauO NRW). Diese Baulast wird in das Baulastenverzeichnis eingetragen. Hierbei ist ganz klar zu unterscheiden zwischen der privatrechtlichen Eintragung z.B. eines Wegerechts im Grundbuch und der öffentlich-rechtlichen Eintragung einer Erschließungsbaulast in das Baulastenverzeichnis. Meistens ist eine Baulasteintragung Voraussetzung um eine baurechtliche Genehmigungsfähigkeit zu erreichen. Oft ist die Baulasteintragung der Schlüssel für komplizierte Bauvorhaben, welche anfangs nicht genehmigungsfähig erscheinen. Deshalb werden solche Baulastlagepläne häufig im Zusammenhang mit Lageplänen zum Bauantrag oder zum Teilungsantrag notwendig. Beispiele für Baulasten sind z.B. Erschließungsbaulasten oder Abstandsflächenbaulasten.

Beispiel Abstandsflächenbaulast:

Beispiel Amtlicher Lageplan zur Baulasteintragung / Abstandsflächenbaulast

Gebäude werfen sogenannte Abstandsflächen welche das Gebäude umgeben. Diese Abstandsflächen dürfen nur auf dem Grundstück des Gebäudes liegen (§ 6 BauO NRW). Wenn diese Abstandsflächen die Grundstücksgrenze überschreiten und z.B. auf das Nachbargrundstück fallen, verstößt dieser Zustand vorerst gegen die Bauordnung NRW. Dieses kann aber durch die Eintragung einer Baulastfläche auf dem Nachbargrundstück in dem Bereich in dem die Abstandsfläche auf dem Nachbargrundstück liegt, geheilt werden. Soweit kein Problem, allerdings muß der Nachbareigentümer dieser Baulast zustimmen. Diese Eintragung ist aber meistens leider zum Nachteil für Ihn, denn sie hat eine geringere Bebaubarkeit seines Grundstücks zur Folge, denn Abstandsflächenbaulasten sind im Allgemeinen von Gebäuden freizuhalten und dürfen sich nicht mit anderen Abstandsflächen überdecken. Trotzdem kommen Abstandsflächenbaulasten häufig zur Anwendung.

Auch die für die Baulasteintragung erforderliche Verpflichtungserklärung kann von einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur beglaubigt werden.

Da es sich um eine hoheitliche Tätigkeit handelt richtet sich die Höhe der Gebühren für einen Amtlichen Lageplan zur Baulasteintragung nach der VermWertKostO NRW.