Die Bauaufsichtsbehörde kann nach § 83 BauO NRW im Rahmen der Bauüberwachung einen Nachweis der Einhaltung der Grundrissflächen und Höhenlagen der Anlagen (z.B. Neubau eines Wohnhauses) auf einem Grundstück verlangen. Wenn es die besonderen Grundstücksverhältnisse erfordern, kann sie die Vorlage eines amtlichen Nachweises verlangen. Dieser Nachweis erfolgt z.B. durch einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur. Oft wird dieser Nachweis während der Bautätigkeiten gefordert wenn z.B. das Kellergeschoß und der Erdgeschoßfußboden fertiggestellt sind. Der ÖbVI überprüft dann die Lage und Höhe des Baukörpers in der Örtlichkeit mit der Baugenehmigung und beurkundet den Tatbestand.
Da es sich um eine hoheitliche Tätigkeit handelt richtet sich die Höhe der Kosten für die Sockelabnahme nach der VermWertKostO NRW.